13. Erwägungen der Kammer Entgegen der Ansicht des Beschuldigten kann daraus, dass er gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Kollision festgestellt hat, nicht unmittelbar geschlossen werden, dass keine Unfallsituation im Sinne von Art. 51 SVG vorliegt. Vielmehr ist das streitbetroffene Kreuzungsmanöver, welches an einer sehr engen Stelle auf einer Strasse stattfand, die von einer Fahrtrichtung her mit einem Fahrverbot belegt ist, durchaus geeignet, einen Sachschaden hervorzurufen – jedenfalls konnte ein solcher in der vorliegenden Situation nicht von vornherein ausgeschlossen werden.