8 Gleichwohl habe er – allein aufgrund des Umstands, dass die Zeugin aus ihrem Auto ausgestiegen sei – noch einen weiteren Prüfschritt vorgenommen, indem er aus seinem Auto ausgestiegen sei und einen Augenschein vorgenommen habe. Dabei habe er an beiden Fahrzeugen keine Schäden festgestellt. Diese mehrstufigen Feststellungen und deren Ergebnisse zeigten, dass der Beschuldigte keine Sorgfaltspflicht verletzt habe und erst recht nicht mit Wissen und Willen gegen eine Norm verstossen habe.