51 Abs. 3 SVG sei festzuhalten, dass die in dieser Bestimmung verankerte Pflicht zur Benachrichtigung des Geschädigten bzw. der Polizei sich ausschliesslich an den Schädiger richte. Gemäss Beweisergebnis sei der Beschuldigte nicht der Schädiger, da er beim Kreuzen gestanden sei. Somit könne ihn diese Pflicht nicht treffen. In subjektiver Hinsicht sei ebenfalls der Ablauf zu berücksichtigen. Der Beschuldigte sei mit seinem Fahrzeug beim Kreuzen gestanden. Hätte es eine Kollision gegeben, so hätte er dies bemerkt.