Weiter sei der vorliegende Fall nicht mit BGE 124 IV 79 vergleichbar, in welchem ein Kind angefahren worden sei, welches keine Verletzungen davongetragen habe. Ebenso wenig sei der vorliegende Fall mit dem Bundesgerichtsurteil 6B_595/2009 vergleichbar, in welchem nach einer tatsächlichen Kollision von der naheliegenden Möglichkeit eines Sachschadens ausgegangen worden sei. In Bezug auf Art. 51 Abs. 3 SVG sei festzuhalten, dass die in dieser Bestimmung verankerte Pflicht zur Benachrichtigung des Geschädigten bzw. der Polizei sich ausschliesslich an den Schädiger richte.