Vielmehr habe der Beschuldigte zweifelsfrei davon ausgehen können, dass es tatsächlich zu keinem Schaden gekommen sei. Gemäss Bundesgericht könne von einem Unfall nur gesprochen werden, wenn ein Schaden entstanden sei. Zwar habe das Bundesgericht in Ausnahmefällen erkannt, dass gewisse Pflichten auch greifen würden, wenn sich nachträglich herausstelle, dass weder Sachen noch Personen zu Schaden gekommen seien. Vorliegend habe sich indes nicht nachträglich herausgestellt, dass weder Sachen noch Personen zu Schaden gekommen seien.