ein solcher habe auch nicht nahegelegen. Namentlich liege es entgegen der Vorinstanz nicht automatisch nahe, dass es beim Kreuzen zu einem Schaden komme, nur weil es sich um eine enge Strasse gehandelt habe. Obschon er keine Kollision bemerkt habe, sei der Beschuldigte ausgestiegen, weil die Zeugin angehalten habe. Er habe das Fahrzeug der Zeugin in der Folge genau betrachten können und es habe keine Hinweise auf einen Sachschaden gegeben. Somit hätten sich auch keine weiteren Abklärungen aufgedrängt. Vielmehr habe der Beschuldigte zweifelsfrei davon ausgehen können, dass es tatsächlich zu keinem Schaden gekommen sei.