12. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, Art. 92 Abs. 1 SVG setze einen Unfall voraus. Gemäss Beweisergebnis der Vorinstanz sei der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug während des Kreuzens gestanden und habe weder eine Kollision bemerkt noch Schäden am Fahrzeug der Zeugin festgestellt. Somit habe kein Unfall stattgefunden. Das interessierende Ereignis sei nicht geeignet gewesen, einen Sachschaden hervorzurufen; ein solcher habe auch nicht nahegelegen.