7 Der Beschuldigte wusste, dass die Zeugin C.________ seine Personalien aufnehmen wollte. Sie teilte ihm mit, dass sie das Unfallprotokoll ausfüllen wolle. Stattdessen ist er in sein Fahrzeug gestiegen und fuhr davon. Der Beschuldigte handelte somit wissentlich und willentlich. Rechtfertigung- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist.