Die Zeugin C.________ machte den Beschuldigten sogar auf die gemäss ihr am Auto entstandenen Schäden aufmerksam. Indem der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug davongefahren ist, ohne seine Personalien anzugeben, die Polizei zu verständigen oder das Unfallprotokoll auszufüllen hat er seine Verhaltenspflichten bei Unfällen verletzt und sich folglich schuldig im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art 56 Abs. 1 und Abs. 2 VRV gemacht.