11. Subsumtion der Vorinstanz Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch pflichtwidriges Verhalten bei Unfall sei vorliegend erfüllt. Sie begründete dies wie folgt (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 128): Das Kreuzungsmanöver fand gemäss den Verfahrensbeteiligten in einem überaus engen Abschnitt statt. Es liegt nahe, dass bei einem solchen Kreuzen ein Schaden eintreten kann. Die mögliche Beschädigung war denn auch Thema zwischen der Zeugin C.________ und dem Beschuldigten.