Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 3; 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1). Das Erfordernis eines tatsächlichen Schadenseintritts entspricht der ratio legis von Art. 51 Abs. 3 SVG, wonach diese Bestimmung der Beweissicherung im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung dient und die Geldendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichtigen erleichtern soll (vgl. BSK SVG-UNSELD, N 77 zu Art. 51). In subjektiver Hinsicht ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG e contrario).