51 SVG). Ein Unfallbeteiligter, der weiterfährt, ohne sich zu vergewissern, ob ein Sach- oder Personenschaden eingetreten ist, macht sich gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG unabhängig davon strafbar, ob sich nachträglich herausstellt, dass kein Schaden eingetreten ist. Hält der Fahrzeuglenker an und unterlässt er die Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei, verletzt er nach dem Wortlaut des Gesetzes seine Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG indes nur, wenn tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist (vgl. BGE 126 IV 53 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 3;