Jedoch hat auch der vor Ort anwesende Fahrer, der den ihm zugefügten Sachschaden selber feststellen kann, Anspruch darauf, die Personalien des Schädigers zu erfahren. Kommen, wie etwa bei einer Streifkollision, beide Beteiligten als Schädiger und Geschädigter in Betracht, hat die Bekanntgabe von Name und Adresse beidseitig zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1002/2020 vom 4. Oktober 2021, E. 5.2.2 m.H.; vgl. auch SCHAFFHAUSER, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 2002, N 1005 und 1009; BSK SVG-UNSELD, N 82 zu Art. 51 SVG).