6 gilt, wer eine (Teil-)Ursache zum Unfall gesetzt hat, unbekümmert darum, ob er ihn auch verschuldet hat und ob er durch den Unfall selber geschädigt wurde (vgl. BSK SVG-UNSELD, N 27 zu Art. 51 SVG). Der Wortlaut von Art. 51 Abs. 3 SVG ist auf Fälle zugeschnitten, in denen der Geschädigte auf der Unfallstelle nicht anwesend ist. Jedoch hat auch der vor Ort anwesende Fahrer, der den ihm zugefügten Sachschaden selber feststellen kann, Anspruch darauf, die Personalien des Schädigers zu erfahren.