Die allgemeinen Verhaltenspflichten nach Art. 51 Abs. 1 SVG (Pflicht, anzuhalten und Pflicht zur Sicherung der Unfallstelle) greifen grundsätzlich bei jedem Unfall. Sie treffen alle am Unfall Beteiligten, wobei der Begriff der Beteiligten verschul- dens- und ursachenunabhängig ist (vgl. BSK SVG-UNSELD, N 23 zu Art. 51 SVG). Demgegenüber richtet sich die bei Sachschäden bestehende Melde- oder Benachrichtigungspflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG ausdrücklich nur an den Schädiger. Der Begriff des Schädigers ist enger als derjenige des Beteiligten. Als Schädiger