Als allgemeine Verhaltenspflicht hält Art. 51 Abs. 1 SVG fest, dass bei einem Unfall mit Beteiligung eines Motorfahrzeugs alle Beteiligten sofort anhalten und nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs sorgen müssen. In Art. 51 Abs. 2-4 SVG werden sodann weitere Pflichten je nach Art bzw. Folgen des Unfalls (Personenschaden/Sachschaden/Unfälle auf Bahnübergängen) geregelt. Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben (Art. 51 Abs. 3 SVG). Die allgemeinen Verhaltenspflichten nach Art.