92 SVG). Als Unfall gilt jedes Ereignis mit Beteiligung eines Motorfahrzeugs oder eines Fahrrads, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden hervorzurufen. Ein Unfall liegt mithin auch vor, wenn aufgrund des Ereignisses objektiv kein Sach- oder Personenschaden eingetreten ist, ein solcher aufgrund der Art des Vorgefallenen aber naheliegt bzw. nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022, E. 4.2; BGE 126 IV 356 E. 3a und BGE 122 IV 356 E. 3a, je mit Hinweisen). Als allgemeine Verhaltenspflicht hält Art.