Dasselbe gilt für das Fazit in Ziff. II.2.6. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung das in Verbindung mit den vorangehenden vorinstanzlichen Ausführungen zur konkreten Beweiswürdigung in Ziff. II.2.5. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung zu lesen ist. Entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten ist das Beweisergebnis gemäss Ziff. II.2.6. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung somit bei der nachfolgenden rechtlichen Subsumption nicht isoliert heranzuziehen, sondern im Verbund mit den weiteren (verbindlichen) Sachverhaltsfeststellungen in den Ziff. II.2.2. ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung.