5 folgen hat, wozu das Fazit gemäss Ziff. II.2.6. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung zählt. Einen Teil ihrer (verbindlichen) Sachverhaltsfeststellung hat die Vorinstanz jedoch bereits beim Fazit zum bestrittenen und unbestrittenen Sachverhalt festgehalten (vgl. Ziff. II.2.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 124), welches im Zusammenhang mit den vorangehenden Ausführungen in Ziff. II.2.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung zu lesen ist. Dasselbe gilt für das Fazit in Ziff.