Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass abgesehen von den Aussagen der Beteiligten keine aussagekräftigen Beweismittel vorhanden sind (z.B. Aussagen unbeteiligter Dritter oder unmittelbar nach dem Vorfall erfolgte Schadenaufnahme), durfte die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung ohne in Willkür zu verfallen auf die Aussagen des Beschuldigten abstellen. Dem Beschuldigten ist somit insoweit zuzustimmen, als die rechtliche Würdigung auf Grundlage des von der Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalts zu er-