__, gleichermassen glaubhaft erschienen. Dass eine andere Beurteilung ebenfalls denkbar wäre, oder allenfalls sogar zutreffender erschiene, begründet noch keine Willkür. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass abgesehen von den Aussagen der Beteiligten keine aussagekräftigen Beweismittel vorhanden sind (z.B. Aussagen unbeteiligter Dritter oder unmittelbar nach dem Vorfall erfolgte Schadenaufnahme), durfte die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung ohne in Willkür zu verfallen auf die Aussagen des Beschuldigten abstellen.