Unter Willkürgesichtspunkten ist indes nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Aussagen der Beteiligten als «konstant im Handlungsablauf, logisch konsistent und angemessen detailgenau» beurteilte und keine «offensichtlich nicht erfüllte Realkennzeichen oder Hinweise auf eine Falschaussage» feststellen konnte (pag. 125). Dies gilt gleichermassen für ihre Schlussfolgerung, dass beide Sachverhaltsdarstellungen, d.h. jene des Beschuldigten wie auch jene der Zeugin C.________, gleichermassen glaubhaft erschienen.