Zwar könnte die Frage aufgeworfen werden, weshalb die Zeugin C.________ den Beschuldigten grundlos hätte anzeigen sollen, zumal dies für sie selbst einen Strafbefehl aufgrund der Missachtung des in ihrer Fahrtrichtung geltenden Fahrverbots zur Folge hatte (pag. 19 f.). Unter Willkürgesichtspunkten ist indes nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Aussagen der Beteiligten als «konstant im Handlungsablauf, logisch konsistent und angemessen detailgenau» beurteilte und keine «offensichtlich nicht erfüllte Realkennzeichen oder Hinweise auf eine Falschaussage» feststellen konnte (pag.