97 BGG). Eine willkürliche oder auf Rechtsfehlern beruhende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz wird weder gerügt, noch ist eine solche ersichtlich. Zwar könnte die Frage aufgeworfen werden, weshalb die Zeugin C.________ den Beschuldigten grundlos hätte anzeigen sollen, zumal dies für sie selbst einen Strafbefehl aufgrund der Missachtung des in ihrer Fahrtrichtung geltenden Fahrverbots zur Folge hatte (pag.