4 das Gericht bei der rechtlichen Würdigung gebunden. Diese diene als Grundlage für die vorliegend zu überprüfende angebliche Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch angeblich pflichtwidriges Verhalten bei Unfall. Es dürfe kein anderer Sachverhalt unter den angeklagten Tatbestand subsumiert werden als derjenige, welcher in Ziffer II.2.6. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung festgestellt worden sei.