126): Es lässt sich vorliegend nicht erkennen, welche der sich widersprechenden Sachverhaltsdarstellungen der Beteiligten zutreffend ist. Es ist folglich nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» von der für den Beschuldigten günstigsten Sachverhaltsdarstellung auszugehen. Dies bedeutet vorliegend, dass das Gericht davon ausgeht, dass der Beschuldigte möglichst am rechten Rand gefahren oder gestanden ist, dass er während dem Kreuzungsmanöver keine Kollision bemerkt hatte und dass er keine offensichtlichen Schäden an seinem oder am Fahrzeug der Zeugin C.________ feststellen konnte.