Betreffend allfällige Schäden an den Fahrzeugen hielt die Vorinstanz fest, es stünden keine objektiven Beweismittel zur Verfügung, welche eine Klärung des Sachverhalts ermöglichten. Der angebliche Augenschein sei nicht im Anzeigerapport vermerkt und es seien keine Schadensbilder gemacht worden. Die angeblichen Schäden seien somit nicht dokumentiert und eine Gegenüberstellung von Schadensbildern nicht möglich (Ziff. II.2.5.; S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 125). Schliesslich kam die Vorinstanz beweiswürdigend zu folgendem Fazit (Ziff. II.2.6.; S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 126):