Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte – ohne seine Personalien anzugeben – wieder in sein Fahrzeug eingestiegen und weitergefahren ist. Bestritten ist, wer zunächst passiv am Wegrand gewartet hat und wer das Kreuzungsmanöver aktiv durchgeführt hat. Ausserdem ist umstritten, ob es bei dem Manöver zu einer Kollision gekommen ist und ob diese angebliche Kollision zu Schäden an den Fahrzeugen geführt hat.