__ [gemäss Strafbefehl die Geschädigte] auf dem E.________weg in D.________(Ortschaft) gekommen ist. Unbestritten ist, dass die Stelle, an der das Kreuzungsmanöver stattgefunden hat, sehr eng ist. Deshalb sind die Kreuzungsmanöver an dieser Stelle schwierig. Unstreitig ist weiter, dass die Beteiligten nach dem Kreuzen ausgestiegen sind und sich über das Fahrverbot sowie über die Kollision und allfällige Schäden/Kratzer am Auto der Zeugin C.________ unterhalten haben. Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte – ohne seine Personalien anzugeben – wieder in sein Fahrzeug eingestiegen und weitergefahren ist.