7. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt nach Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen mit Blick auf den bestrittenen und unbestrittenen Sachverhalt was folgt fest (Ziff. II.2.3.; S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 124; Anmerkung der Kammer in eckigen Klammern): Es kann demnach festgehalten werden, dass es unbestrittenermassen am 25.11.2021, um ca. 18:00 Uhr, zu einem Kreuzungsmanöver zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin C.________ [gemäss Strafbefehl die Geschädigte] auf dem E.________weg in D.________(Ortschaft) gekommen ist.