5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz vom 29. Juni 2023 (mit Urteilsberichtigung vom 26. Juli 2023) betreffend die Ziffer II. angefochten (pag. 138), womit die Kammer den Schuldspruch, die Sanktion und die damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen hat. In Rechtskraft erwachsen ist demgegenüber der Freispruch inkl. entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten ausschliesslich Übertretungen.