2 2. Dem Beschuldigten/Berufungsführer sei für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung im vollen Umfang der aktenkundigen Honorarnote zu entrichten. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten/Berufungsführer sei für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung zu entrichten.