137 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. Januar 2024 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 144 f.) Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (vgl. Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt (pag. 146 f.). Die Berufungsbegründung vom 14. Februar 2024 (pag. 149 ff.) erfolgte fristgerecht. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 wurde der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt sowie die Kammerzusammensetzung bekanntgegeben (pag. 157 f.).