Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 576 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. August 2024 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Zybach Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 29. Juni 2023 (PEN 22 955) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 29. Juni 2023 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfol- gend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) durch einfache Verkehrsregelverletzung frei, unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und unter Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern. Gleichzeitig sprach sie den Beschuldigten schuldig der Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz durch pflichtwidriges Verhalten nach Unfall und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung 2 Tage) sowie zur Bezahlung der hälftigen Verfahrenskosten (pag. 103 ff.). 2. Berufung und schriftliches Verfahren Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 10. Juli 2023 fristgerecht Beru- fung an (pag. 111). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung mit Urteilsberichtigung betreffend die Höhe der dem Beschuldigten für die Ausübung seiner Verfahrens- rechte auszurichtenden Entschädigung datiert vom 26. Juli 2023 (pag. 117 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 zugestellt (pag 133 f.). Mit Berufungserklärung vom 3. Januar 2024 focht der Beschuldigte das erstinstanz- liche Urteil teilweise an (pag. 137 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. Januar 2024 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 144 f.) Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (vgl. Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt (pag. 146 f.). Die Berufungsbegründung vom 14. Februar 2024 (pag. 149 ff.) erfolgte fristgerecht. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 wurde der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt sowie die Kammerzusammensetzung be- kanntgegeben (pag. 157 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Oberinstanzlich wurde von Amtes wegen ein Strafregisterauszug über den Be- schuldigten, datierend vom 17. Juli 2024, eingeholt (pag. 159). 4. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte in der Berufungsbegründung folgende Anträge (pag. 150): 1. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz durch pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, angeblich begangen am 25. November 2021 in D.________ (Ortschaft), freizusprechen. 2 2. Dem Beschuldigten/Berufungsführer sei für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung im vollen Umfang der aktenkundigen Honorar- note zu entrichten. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern zur Bezahlung auf- zuerlegen. 4. Dem Beschuldigten/Berufungsführer sei für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung zu entrichten. 5. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerle- gen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz vom 29. Juni 2023 (mit Urteilsbe- richtigung vom 26. Juli 2023) betreffend die Ziffer II. angefochten (pag. 138), womit die Kammer den Schuldspruch, die Sanktion und die damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen hat. In Rechtskraft erwachsen ist demgegenüber der Freispruch inkl. entsprechender Kosten- und Entschädigungs- folgen gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten ausschliesslich Übertretun- gen. Die Kammer verfügt daher über eine eingeschränkte Kognition und überprüft das erstinstanzliche Urteil nur auf Rechtsfehler und auf offensichtlich unrichtige (willkürliche) bzw. auf Rechtsfehlern beruhende Feststellung des Sachverhalts. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsan- waltschaft ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Anklagesachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 13. Januar 2022, welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten – soweit oberinstanzlich noch rele- vant – vorgeworfen, sich am 25. November 2021 um ca. 18:00 Uhr in D.________(Ortschaft), E.________weg, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gemacht zu haben. Der entsprechende Sachverhalt (b) und der Teilsach- verhalt betreffend den Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung, von wel- chem der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde (a), sind im Strafbefehl wie folgt umschrieben (pag. 15): a) Der Beschuldigte fuhr mit seinem PW auf dem E.________weg von F.________ (Ortschaft) her- kommend in Richtung D.________(Ortschaft) talwärts. Ein PW fuhr bergwärts und kurz vor der Abzweigung G.________ (Ortsbezeichnung) wollten die beiden Fahrzeuge kreuzen. Der PW, wel- 3 cher bergwärts fuhr, fuhr ganz an den rechten Fahrbahnrand und hielt bis zum Stillstand an. Da der Beschuldigte zu wenig nach rechts auswich, kollidierte dieser während dem Kreuzungsmanö- ver mit dem anderen PW. b) Die beiden Fahrzeuglenker stiegen aus ihren Fahrzeugen. Der Beschuldigte gab an, wonach es keinen Schaden gegeben habe und verliess daraufhin die Unfallstelle, ohne sich um den entstan- denen Schaden zu kümmern und der Geschädigten seine Personalien zu hinterlassen. 7. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt nach Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen mit Blick auf den bestrittenen und unbestrittenen Sachverhalt was folgt fest (Ziff. II.2.3.; S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 124; Anmerkung der Kammer in eckigen Klammern): Es kann demnach festgehalten werden, dass es unbestrittenermassen am 25.11.2021, um ca. 18:00 Uhr, zu einem Kreuzungsmanöver zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin C.________ [gemäss Strafbefehl die Geschädigte] auf dem E.________weg in D.________(Ortschaft) gekommen ist. Un- bestritten ist, dass die Stelle, an der das Kreuzungsmanöver stattgefunden hat, sehr eng ist. Deshalb sind die Kreuzungsmanöver an dieser Stelle schwierig. Unstreitig ist weiter, dass die Beteiligten nach dem Kreuzen ausgestiegen sind und sich über das Fahrverbot sowie über die Kollision und allfällige Schäden/Kratzer am Auto der Zeugin C.________ unterhalten haben. Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte – ohne seine Personalien anzugeben – wieder in sein Fahrzeug eingestiegen und weitergefahren ist. Bestritten ist, wer zunächst passiv am Wegrand gewartet hat und wer das Kreuzungsmanöver aktiv durchgeführt hat. Ausserdem ist umstritten, ob es bei dem Manöver zu einer Kollision gekommen ist und ob diese angebliche Kollision zu Schäden an den Fahrzeugen geführt hat. Betreffend allfällige Schäden an den Fahrzeugen hielt die Vorinstanz fest, es stün- den keine objektiven Beweismittel zur Verfügung, welche eine Klärung des Sach- verhalts ermöglichten. Der angebliche Augenschein sei nicht im Anzeigerapport vermerkt und es seien keine Schadensbilder gemacht worden. Die angeblichen Schäden seien somit nicht dokumentiert und eine Gegenüberstellung von Scha- densbildern nicht möglich (Ziff. II.2.5.; S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 125). Schliesslich kam die Vorinstanz beweiswürdigend zu folgendem Fazit (Ziff. II.2.6.; S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 126): Es lässt sich vorliegend nicht erkennen, welche der sich widersprechenden Sachverhaltsdarstellun- gen der Beteiligten zutreffend ist. Es ist folglich nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» von der für den Beschuldigten günstigsten Sachverhaltsdarstellung auszugehen. Dies bedeutet vorliegend, dass das Gericht davon ausgeht, dass der Beschuldigte möglichst am rechten Rand gefahren oder gestan- den ist, dass er während dem Kreuzungsmanöver keine Kollision bemerkt hatte und dass er keine of- fensichtlichen Schäden an seinem oder am Fahrzeug der Zeugin C.________ feststellen konnte. 8. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bezieht sich in seiner Berufungsbegründung auf das soeben zi- tierte Fazit der Vorinstanz gemäss Ziff. II.2.6. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung (pag. 126) und hält fest, an diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei 4 das Gericht bei der rechtlichen Würdigung gebunden. Diese diene als Grundlage für die vorliegend zu überprüfende angebliche Widerhandlung gegen das Stras- senverkehrsgesetz durch angeblich pflichtwidriges Verhalten bei Unfall. Es dürfe kein anderer Sachverhalt unter den angeklagten Tatbestand subsumiert werden als derjenige, welcher in Ziffer II.2.6. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung festge- stellt worden sei. 9. Erwägungen der Kammer Die Kammer prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung infolge der einge- schränkten Kognition nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (vgl. E. I.5. oben). Offen- sichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichts vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings un- haltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offen- kundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls ver- tretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Er- forderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (SCHOTT, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 97 BGG). Eine willkürliche oder auf Rechtsfehlern beruhende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz wird weder gerügt, noch ist eine solche ersichtlich. Zwar könnte die Frage aufgeworfen werden, weshalb die Zeugin C.________ den Beschuldigten grundlos hätte anzeigen sollen, zumal dies für sie selbst einen Strafbefehl aufgrund der Missachtung des in ihrer Fahrtrichtung geltenden Fahrverbots zur Folge hatte (pag. 19 f.). Unter Willkürgesichtspunkten ist indes nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Aussagen der Beteiligten als «konstant im Handlungsablauf, logisch konsistent und angemessen detailgenau» beurteilte und keine «offensichtlich nicht erfüllte Realkennzeichen oder Hinweise auf eine Falschaussage» feststellen konnte (pag. 125). Dies gilt gleichermassen für ihre Schlussfolgerung, dass beide Sachverhaltsdarstellungen, d.h. jene des Be- schuldigten wie auch jene der Zeugin C.________, gleichermassen glaubhaft er- schienen. Dass eine andere Beurteilung ebenfalls denkbar wäre, oder allenfalls so- gar zutreffender erschiene, begründet noch keine Willkür. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass abgesehen von den Aussagen der Beteiligten keine aussagekräftigen Beweismittel vorhanden sind (z.B. Aussagen unbeteiligter Dritter oder unmittelbar nach dem Vorfall erfolgte Schadenaufnahme), durfte die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung ohne in Willkür zu verfallen auf die Aussagen des Beschuldigten abstellen. Dem Beschuldigten ist somit insoweit zuzustimmen, als die rechtliche Würdigung auf Grundlage des von der Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalts zu er- 5 folgen hat, wozu das Fazit gemäss Ziff. II.2.6. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung zählt. Einen Teil ihrer (verbindlichen) Sachverhaltsfeststellung hat die Vor- instanz jedoch bereits beim Fazit zum bestrittenen und unbestrittenen Sachverhalt festgehalten (vgl. Ziff. II.2.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 124), welches im Zusammenhang mit den vorangehenden Ausführungen in Ziff. II.2.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung zu lesen ist. Dasselbe gilt für das Fazit in Ziff. II.2.6. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung das in Verbindung mit den vor- angehenden vorinstanzlichen Ausführungen zur konkreten Beweiswürdigung in Ziff. II.2.5. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung zu lesen ist. Entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten ist das Beweisergebnis gemäss Ziff. II.2.6. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung somit bei der nachfolgenden rechtlichen Sub- sumption nicht isoliert heranzuziehen, sondern im Verbund mit den weiteren (ver- bindlichen) Sachverhaltsfeststellungen in den Ziff. II.2.2. ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung. III. Rechtliche Würdigung 10. Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Art. 92 Abs. 1 SVG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass sich ein Strassenverkehrsunfall i.S.v. Art. 51 SVG ereignet und der Täter eine ihm an dieser Stelle auferlegte Verhal- tenspflicht verletzt hat (UNSELD, in: Basler Kommentar, SVG, 1. Aufl. 2014 [nach- folgend: BSK SVG-BEARBEITERIN], N 18 zu Art. 92 SVG). Als Unfall gilt jedes Ereignis mit Beteiligung eines Motorfahrzeugs oder eines Fahr- rads, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden hervorzurufen. Ein Un- fall liegt mithin auch vor, wenn aufgrund des Ereignisses objektiv kein Sach- oder Personenschaden eingetreten ist, ein solcher aufgrund der Art des Vorgefallenen aber naheliegt bzw. nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022, E. 4.2; BGE 126 IV 356 E. 3a und BGE 122 IV 356 E. 3a, je mit Hinweisen). Als allgemeine Verhaltenspflicht hält Art. 51 Abs. 1 SVG fest, dass bei einem Unfall mit Beteiligung eines Motorfahrzeugs alle Beteiligten sofort anhalten und nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs sorgen müssen. In Art. 51 Abs. 2-4 SVG werden sodann weitere Pflichten je nach Art bzw. Folgen des Unfalls (Perso- nenschaden/Sachschaden/Unfälle auf Bahnübergängen) geregelt. Ist nur Sach- schaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrich- tigen und Namen und Adresse anzugeben (Art. 51 Abs. 3 SVG). Die allgemeinen Verhaltenspflichten nach Art. 51 Abs. 1 SVG (Pflicht, anzuhalten und Pflicht zur Sicherung der Unfallstelle) greifen grundsätzlich bei jedem Unfall. Sie treffen alle am Unfall Beteiligten, wobei der Begriff der Beteiligten verschul- dens- und ursachenunabhängig ist (vgl. BSK SVG-UNSELD, N 23 zu Art. 51 SVG). Demgegenüber richtet sich die bei Sachschäden bestehende Melde- oder Benach- richtigungspflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG ausdrücklich nur an den Schädiger. Der Begriff des Schädigers ist enger als derjenige des Beteiligten. Als Schädiger 6 gilt, wer eine (Teil-)Ursache zum Unfall gesetzt hat, unbekümmert darum, ob er ihn auch verschuldet hat und ob er durch den Unfall selber geschädigt wurde (vgl. BSK SVG-UNSELD, N 27 zu Art. 51 SVG). Der Wortlaut von Art. 51 Abs. 3 SVG ist auf Fälle zugeschnitten, in denen der Ge- schädigte auf der Unfallstelle nicht anwesend ist. Jedoch hat auch der vor Ort an- wesende Fahrer, der den ihm zugefügten Sachschaden selber feststellen kann, Anspruch darauf, die Personalien des Schädigers zu erfahren. Kommen, wie etwa bei einer Streifkollision, beide Beteiligten als Schädiger und Geschädigter in Be- tracht, hat die Bekanntgabe von Name und Adresse beidseitig zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1002/2020 vom 4. Oktober 2021, E. 5.2.2 m.H.; vgl. auch SCHAFFHAUSER, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 2002, N 1005 und 1009; BSK SVG-UNSELD, N 82 zu Art. 51 SVG). Ein Unfallbeteiligter, der weiterfährt, ohne sich zu vergewissern, ob ein Sach- oder Personenschaden eingetreten ist, macht sich gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG unab- hängig davon strafbar, ob sich nachträglich herausstellt, dass kein Schaden einge- treten ist. Hält der Fahrzeuglenker an und unterlässt er die Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei, verletzt er nach dem Wortlaut des Gesetzes seine Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG indes nur, wenn tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist (vgl. BGE 126 IV 53 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 3; 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1). Das Erfordernis eines tatsächlichen Schadenseintritts entspricht der ratio legis von Art. 51 Abs. 3 SVG, wonach diese Bestimmung der Beweissicherung im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung dient und die Geldendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichtigen erleichtern soll (vgl. BSK SVG-UNSELD, N 77 zu Art. 51). In subjektiver Hinsicht ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbege- hung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG e contrario). 11. Subsumtion der Vorinstanz Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, der Tatbestand der Widerhand- lung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch pflichtwidriges Verhalten bei Unfall sei vorliegend erfüllt. Sie begründete dies wie folgt (S. 12 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 128): Das Kreuzungsmanöver fand gemäss den Verfahrensbeteiligten in einem überaus engen Abschnitt statt. Es liegt nahe, dass bei einem solchen Kreuzen ein Schaden eintreten kann. Die mögliche Be- schädigung war denn auch Thema zwischen der Zeugin C.________ und dem Beschuldigten. Die Zeugin C.________ hat darauf bestanden, dass das Unfallprotokoll ausgefüllt werde, da es zu einem Schaden gekommen sei. Der Beschuldigte hat sich dem verweigert und behauptet, es handle sich le- diglich um Dreck. Dies, obwohl er nicht zweifelsfrei ausschliessen konnte, dass es zu einer Beschädi- gung gekommen ist. Die Zeugin C.________ machte den Beschuldigten sogar auf die gemäss ihr am Auto entstandenen Schäden aufmerksam. Indem der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug davongefah- ren ist, ohne seine Personalien anzugeben, die Polizei zu verständigen oder das Unfallprotokoll aus- zufüllen hat er seine Verhaltenspflichten bei Unfällen verletzt und sich folglich schuldig im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art 56 Abs. 1 und Abs. 2 VRV gemacht. 7 Der Beschuldigte wusste, dass die Zeugin C.________ seine Personalien aufnehmen wollte. Sie teilte ihm mit, dass sie das Unfallprotokoll ausfüllen wolle. Stattdessen ist er in sein Fahrzeug gestiegen und fuhr davon. Der Beschuldigte handelte somit wissentlich und willentlich. Rechtfertigung- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich, weshalb der Beschul- digte schuldig zu sprechen ist. 12. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, Art. 92 Abs. 1 SVG setze einen Un- fall voraus. Gemäss Beweisergebnis der Vorinstanz sei der Beschuldigte mit sei- nem Fahrzeug während des Kreuzens gestanden und habe weder eine Kollision bemerkt noch Schäden am Fahrzeug der Zeugin festgestellt. Somit habe kein Un- fall stattgefunden. Das interessierende Ereignis sei nicht geeignet gewesen, einen Sachschaden her- vorzurufen; ein solcher habe auch nicht nahegelegen. Namentlich liege es entge- gen der Vorinstanz nicht automatisch nahe, dass es beim Kreuzen zu einem Scha- den komme, nur weil es sich um eine enge Strasse gehandelt habe. Obschon er keine Kollision bemerkt habe, sei der Beschuldigte ausgestiegen, weil die Zeugin angehalten habe. Er habe das Fahrzeug der Zeugin in der Folge genau betrachten können und es habe keine Hinweise auf einen Sachschaden gegeben. Somit hätten sich auch keine weiteren Abklärungen aufgedrängt. Vielmehr habe der Beschuldigte zweifelsfrei davon ausgehen können, dass es tatsächlich zu kei- nem Schaden gekommen sei. Gemäss Bundesgericht könne von einem Unfall nur gesprochen werden, wenn ein Schaden entstanden sei. Zwar habe das Bundesgericht in Ausnahmefällen erkannt, dass gewisse Pflichten auch greifen würden, wenn sich nachträglich herausstelle, dass weder Sachen noch Personen zu Schaden gekommen seien. Vorliegend ha- be sich indes nicht nachträglich herausgestellt, dass weder Sachen noch Personen zu Schaden gekommen seien. Gemäss Beweisergebnis habe der Beschuldigte beim Kreuzen keine Kollision bemerkt, und es hätten an den Fahrzeugen auch kei- ne Schäden festgestellt werden können. Diese Erkenntnisse seien vor Ort getroffen worden. Weiter sei der vorliegende Fall nicht mit BGE 124 IV 79 vergleichbar, in welchem ein Kind angefahren worden sei, welches keine Verletzungen davonge- tragen habe. Ebenso wenig sei der vorliegende Fall mit dem Bundesgerichtsurteil 6B_595/2009 vergleichbar, in welchem nach einer tatsächlichen Kollision von der naheliegenden Möglichkeit eines Sachschadens ausgegangen worden sei. In Bezug auf Art. 51 Abs. 3 SVG sei festzuhalten, dass die in dieser Bestimmung verankerte Pflicht zur Benachrichtigung des Geschädigten bzw. der Polizei sich ausschliesslich an den Schädiger richte. Gemäss Beweisergebnis sei der Beschul- digte nicht der Schädiger, da er beim Kreuzen gestanden sei. Somit könne ihn die- se Pflicht nicht treffen. In subjektiver Hinsicht sei ebenfalls der Ablauf zu berücksichtigen. Der Beschuldig- te sei mit seinem Fahrzeug beim Kreuzen gestanden. Hätte es eine Kollision gege- ben, so hätte er dies bemerkt. Somit habe er mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit davon ausgehen dürfen, dass es zu keiner Kollision gekommen sei. 8 Gleichwohl habe er – allein aufgrund des Umstands, dass die Zeugin aus ihrem Auto ausgestiegen sei – noch einen weiteren Prüfschritt vorgenommen, indem er aus seinem Auto ausgestiegen sei und einen Augenschein vorgenommen habe. Dabei habe er an beiden Fahrzeugen keine Schäden festgestellt. Diese mehrstufi- gen Feststellungen und deren Ergebnisse zeigten, dass der Beschuldigte keine Sorgfaltspflicht verletzt habe und erst recht nicht mit Wissen und Willen gegen eine Norm verstossen habe. 13. Erwägungen der Kammer Entgegen der Ansicht des Beschuldigten kann daraus, dass er gemäss den ver- bindlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Kollision festgestellt hat, nicht un- mittelbar geschlossen werden, dass keine Unfallsituation im Sinne von Art. 51 SVG vorliegt. Vielmehr ist das streitbetroffene Kreuzungsmanöver, welches an einer sehr engen Stelle auf einer Strasse stattfand, die von einer Fahrtrichtung her mit einem Fahrverbot belegt ist, durchaus geeignet, einen Sachschaden hervorzurufen – jedenfalls konnte ein solcher in der vorliegenden Situation nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Somit ist nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Ziff. III.10. oben) eine Unfallsituation i.S.v. Art. 51 SVG zu bejahen. Indes ist zu beachten, dass der Beschuldigte nach dem Kreuzungsmanöver, bei welchem er gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz möglichst am rechten Rand gefahren oder gestanden ist, nicht weiterfuhr, sondern aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist (vgl. S. 8 und 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 124 und 126). Damit ist er der Anhaltepflicht gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG nachgekommen. Gemäss Beweisergebnis konnte der Beschuldigte hierauf keine offensichtlichen Schäden an seinem Fahrzeug oder an jenem der Zeugin C.________ feststellen (vgl. S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 126). Ob die seitens der Zeugin C.________ geltend gemachten Schäden an ihrem Fahrzeug (Kratzer/Delle) vom fraglichen Vorfall stammen, konnte im Nach- gang nicht (mehr) festgestellt werden (vgl. S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 125 f.). Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist somit nicht erstellt, dass beim Kreuzungsmanöver tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist. Damit bestand für den Beschuldigten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Ziff. III.10. oben) jedoch keine Meldepflicht im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG. Der objektive Tatbestand ist folglich nicht erfüllt. Bei dieser Ausgangslage könnte sich die Frage nach einem (untauglichen) Versuch stellen, zumal der Beschuldigte gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vor- instanz zwar keine offensichtlichen Schäden am Fahrzeug der Zeugin C.________ feststellte, indes gemäss eigenen Aussagen gar keine eigentliche Prüfung vorge- nommen hat, obwohl allfällige Schäden/Kratzer ein Thema zwischen ihm und der Zeugin C.________ waren (vgl. pag. 83 Z. 44 ff., pag. 85 Z. 44 ff. und pag. 124). Es ist mithin fraglich, ob der Beschuldigte im Moment des Vorfalls zweifelsfrei aussch- liessen durfte, dass kein Sachschaden entstanden ist. Da es sich beim vorliegend zu überprüfenden Tatvorwurf jedoch lediglich um eine Übertretung handelt und ei- ne versuchte Tatbegehung damit nicht strafbar ist (vgl. Art. 92 Abs. 1 und Art. 102 9 Abs. 1 SVG sowie Art. 103 und Art. 105 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetz- buches [StGB; SR 311.0]), erübrigen sich weitergehende Ausführungen hierzu. Inwiefern sich der Beschuldigte ferner der Verletzung von Art. 54 und Art. 56 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) schuldig gemacht haben soll, wie dies im Strafbefehl und im vorinstanzlichen Urteil festgehalten wurde (vgl. Strafbefehl, pag. 15; Urteilsdispositiv; pag. 104), erhellt sich nicht. Dem als Ankla- geschrift geltenden Strafbefehl lässt sich in sachverhaltsmässiger Hinsicht kein Vorwurf entnehmen, wonach durch den Vorfall ein Verkehrshindernis oder eine an- dere Gefahr für den restlichen Strassenverkehr entstanden und der Beschuldigte den Sicherungspflichten nach Art. 54 VRV nicht nachgekommen wäre. Art. 56 VRV bezieht sich sodann einzig auf Verkehrsunfälle mit Personenschäden (was klarer- weise nicht vorliegt) bzw. auf Fälle, in welchen eine beteiligte Person die Polizei beiziehen will, was – zumindest im massgeblichen Unfallzeitpunkt – weder die Zeugin C.________ noch der Beschuldigte wollten. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl denn auch kein entsprechender Sachverhalt zur Last gelegt. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte von der Anschuldigung der Widerhand- lung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, angeblich begangen am 25. November 2021 in D.________(Ortschaft), freizuspre- chen. IV. Kosten und Entschädigung 14. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechts- widrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache Verkehrsregelverletzung freige- sprochen, jedoch der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch pflichtwidriges Verhalten bei Unfall schuldig erklärt. Abweichend hierzu wird der Beschuldigte oberinstanzlich vollumfänglich freigesprochen. Umstände, welche ausnahmsweise eine Kostentragung durch den freizusprechenden Beschuldigten rechtfertigten, liegen keine vor. Folglich sind sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’540.00 (vgl. pag. 129) als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf 10 CHF 2’000.00 (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen. 15. Entschädigung Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. Art. 453 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO). Die Ansprüche auf Entschädi- gung im Rechtsmittelverfahren richten sich ebenfalls nach dieser Bestimmung (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). In Strafrechts- sachen wird das Honorar bei einzelgerichtlichen Verfahren vor dem Regionalge- richt (inkl. Aufwand für das Vorverfahren) im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25’000.00 bemessen (Art. 17 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 17 Abs. 2 PKV). Im Beru- fungsverfahren beträgt das Honorar 10-50% davon (Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV). In- nerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sa- che gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen. Fürsprecher B.________ machte für das erstinstanzliche Verfahren mit Honorarno- te vom 29. Juni 2023 eine Entschädigung von insgesamt CHF 6’380.25 (Honorar von CHF 5’850.00, Auslagen von CHF 74.10 und MWST von CHF 456.15) bei ei- nem zeitlichen Aufwand von 19.50 Stunden geltend (pag. 101 f.). Dieser Aufwand erscheint mit Blick auf die durchwegs als klar unterdurchschnittlich zu gewichtenden Kriterien gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG (gebotener Zeitaufwand, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache) als zu hoch, zumal lediglich Übertre- tungen und damit allfällige Bussen zur Diskussion standen, kein aufwändiges Be- weisverfahren durchgeführt wurde und der Prozess weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bot. Insgesamt rechtfertigt sich da- mit für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von rund 15% bzw. gerundet CHF 4’000.00 (rund CHF 3’500.00 zzgl. Sockelbetrag von CHF 500.00). Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Soweit der Beschuldigte bereits erstinstanzlich freigesprochen wurde und der Be- schuldigte für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanz- lichen Verfahren eine hälftige Entschädigung von CHF 2’665.10 zugesprochen er- hielt, ist das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen und wäre die Kammer ohnehin an das Verschlechterungsverbot gebunden. Es bleibt diesbezüglich somit bei einer Entschädigung von CHF 2’665.10. Soweit der Beschuldigte jedoch erst vor oberer Instanz freigesprochen wird, ist dem Beschuldigten für die angemesse- ne Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren basierend auf der obgenannten Gewichtung der Bemessungskriterien eine reduzierte Entschädi- gung von CHF 2’193.90 auszurichten (CHF 4’000.00, Auslagen von CHF 74.10 und 11 MWST von 7.7% geteilt durch 2). Dies ergibt eine Entschädigung für das erst- instanzliche Verfahren von total CHF 4’859.00. Fürsprecher B.________ hat für die Aufwendungen im Berufungsverfahren keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht vorbehalten. Die Entschädigung wird deshalb unter Verweis auf die vorangehende Gewichtung der Bemessungskri- terien (durchwegs klar unterdurchschnittlich) und aufgrund des Umstands, dass im Berufungsverfahren lediglich die rechtliche Würdigung umstritten war, auf pauschal CHF 1’600.00 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST). 12 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. Juni 2023 (mit Urteilsberichtigung vom 26. Juli 2023) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 25. November 2021 in D.________(Ortschaft), unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 2’665.10 für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten von CHF 770.00 an den Kanton Bern. II. 1. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Widerhandlung ge- gen das Strassenverkehrsgesetz durch pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, angeb- lich begangen am 25. November 2021 in D.________(Ortschaft). 2. Die hälftigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 770.00 und die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00, trägt der Kanton Bern. 3. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 2’193.90 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz und von CHF 1’600.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz ausgerichtet. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 13 Bern, 29. August 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 2. September 2024) Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Die Gerichtsschreiberin: Zybach Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausan- ne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 14