verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 340.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'415.00. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. Zu eröffnen (mit französischer Übersetzung des Dispositivs und französischer Urteilsregeste): - der Beschuldigten/Berufungsführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Gesundheit