428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte dringt mit ihrem Antrag auf Freispruch im oberinstanzlichen Verfahren nicht durch. Sie wird deshalb für die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00 (Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets des Kantons Bern [VKD; BSG 161.12]), kostenpflichtig. 13. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung. Somit erübrigt sich auch eine Prüfung der eingereichten öV-Quittung (pag. 89). 16 VI. Dispositiv