15 Was die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens anbelangt, sind keine Gründe ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. Die Beschuldigte hat die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'350.00 und Auslagen von CHF 65.00, insgesamt ausmachend CHF 2'415.00, zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).