106) und unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien (S. 4) korrekterweise auf vier Tage festzusetzen gewesen. Da die Kammer aber auch hier an das Verschlechterungsgebot gebunden ist, bleibt es vorliegend bei der von der Vorinstanz bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. V. Kosten und Entschädigung 12. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).