Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, weswegen eine durch Kumulieren bewirkte höhere Busse von vornherein nicht in Frage kommt, sondern es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von CHF 340.00 bleibt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wäre in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB (vgl. dazu HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 15 zu Art. 106) und unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien (S. 4) korrekterweise auf vier Tage festzusetzen gewesen.