vgl. dazu auch Urteile des Obergerichts BE SK 21 96 E. 25.5 [online E. V.10.5], SK 21 205 E. 23.10 [online E. IV.2.10] und SK 22 338 E. 16 [online E. 3.8]) oder gar separat nebeneinander auszusprechen wären (HASANI, Der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO): eine Determinante des fairen Strafprozesses, LBR 2023, Rz. 552 f., mit zusätzlichem Hinweis auf separat auszusprechende Bussen bei Realkonkurrenz). Diese Frage kann vorliegend aber offengelassen werden. Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art.