SR 314.1]). Der Wechsel in das ordentliche Verfahren führt nicht dazu, dass die Bestimmungen des OBG nicht mehr anwendbar sind (BGer 6B_722/2019 vom 23. Januar 2020 E. 1.4), so dass bei der Gesamtstrafenbildung zumindest fraglich ist, ob die einzelnen Ordnungsbussen statt zu asperieren nicht vielmehr ohne Berücksichtigung von Vorleben und persönlichen Verhältnissen zu kumulieren (Art. 5 Abs. 1 OBG i.V.m. Anhang 2 Ziff. 16006 der OBV bei Idealkonkurrenz, übernommen in den VBRS-Strafzumessungsrichtlinien, Allgemeine Vorbemerkungen zu Teil I, S. 4 Ziff. 4 in fine [noch mit Verweis auf das alte Recht]; vgl. dazu auch Urteile des Obergerichts