14 Für die beiden Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage hätte die Vorinstanz bei isolierter Betrachtung gestützt auf die Ordnungsbussenverordnung (Stand 1. März 2021) je eine Busse von CHF 100.00 ausgefällt. In Anwendung von Art. 49 StGB berücksichtigte sie diese je im Umfang von CHF 70.00 asperierend, womit die Busse für beide Schuldsprüche insgesamt CHF 340.00 betrug. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung setzte die Vorinstanz auf drei Tage fest (pag.