Konkret führte sie aus, der vorliegende Sachverhalt erscheine mit dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien vergleichbar, weshalb weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der Busse angezeigt sei. Der Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich an die mündliche Wegweisung aus D.________ zu halten und die Stadt zu verlassen, mithin die Verletzung des betroffenen Rechtsguts zu vermeiden.