13 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt (Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 und Art. 292 StGB e contrario), was bedeutet, dass der Täter um die ihm durch die Verfügung auferlegte und strafbewehrte Verpflichtung wissen und entsprechend Ungehorsam leisten will. Auch eventualvorsätzliches Handeln ist strafbar, d.h. wenn der Täter billigend in Kauf nimmt, die entsprechende Verfügung zu verletzen (RIEDO/BONER, a.a.O., N 252 f. zu Art. 292).