292 StGB). Die Zuständigkeit ist Tatbestandsmerkmal und ist deshalb vom Strafrichter frei zu prüfen (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 70 f. zu Art. 292). Die Strafandrohung muss in einer Individualverfügung enthalten sein, die sich aber an mehrere Personen richten kann (vgl. TRECHSEL/VEST, a.a.O., N 6 zu Art. 292 StGB). Diese kann auch mündlich ergehen. Der Inhalt der Verfügung richtet sich nach dem materiellen bzw. formellen Recht. Art. 292 StGB verlangt lediglich eine verbindliche Verhaltensanweisung, die in einem Verbot oder Gebot bestehen kann.