11. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 11.1 Theoretische Grundlagen Auch für die theoretischen Grundlagen zu Art. 292 StGB verweist die Kammer integral auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 107 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Nach Art. 292 StGB ist wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen strafbar, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Bei der Bestimmung handelt es sich um eine Blankettstrafnorm.