3a Abs. 1 Bst. b Covid-Verordnung besondere Lage nicht zum Tragen, zumal die Beschuldigte über kein Attest verfügte, welches sie von der Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, befreit hätte. Sie ist folglich in Anwendung von Art. 13 Bst. i Covid- Verordnung besondere Lage schuldig zu erklären.