12 10.2 Subsumtion Für die Subsumtion kann ebenfalls vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 107, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, nahm die Beschuldigte am 20. März 2021 an der politischen Kundgebung «G.________» teil, hielt sich sowohl am B.________(Platz) als auch am C.________ (Platz) in der Kundgebungsmenge auf und trug dabei wissentlich und willentlich keine Gesichtsmaske. Vorliegend kommt auch die Ausnahme nach Art. 3a Abs. 1 Bst.