10. Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung 10.1 Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 6c Abs. 2 i.V.m. Art. 13 lit. i Covid-19- Verordnung besondere Lage (Stand 15. März 2021) kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 106 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage müssen Teilnehmer von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen eine Gesichtsmaske tragen; es gelten jedoch die Ausnahmen nach Art.