___ weggewiesen. Trotzdem nahm sie in der Folge auch an der Kundgebung beim C.________(Platz) unter dem H.________(Dach) teil, obwohl sie die vorgängige mündliche Wegweisung durch die Polizei, konkret den Polizisten J.________, zur Kenntnis genommen und verstanden hatte. Die Beschuldigte trug überdies sowohl bei der Kundgebung beim B.________(Platz) wie auch jener beim C.________(Platz) unter dem H.________(Dach) keine Gesichtsmaske. III. Rechtliche Würdigung